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Satzung des SV 1948 Ferch
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1) Der am 01.10.1948 gegründete Sportverein führt den Namen
„Sportverein 1948 Ferch“ und hat seinen Sitz in Ferch.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
( 2 ) Der Sportverein 1948 Ferch ist in das Vereinsregister mit Sitz
in Potsdam eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund
Brandenburg.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung von
allgemeinen Sportarten, wie Gymnastik, Ballspiele, Billard, Wandern
und Radfahren.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
( 4 ) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ausnahmen werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt
werden.
Der Vorstand des Sportvereins entscheidet über Vergabe der Mittel,
die dem Verein zufließen.
( 5 ) Der Verein ist parteienunabhängig. Er räumt den Angehörigen
aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene
Abteilung/ Sportgruppe gegründet, die aus dem Abteilungsleiter, dem
Stellvertreter des Abteilungsleiters und dem Kassierer besteht. Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit
das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Finanzielle Zuschüsse werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Mit diesen
finanziellen Zuschüssen wird eine selbstständige Haushaltsführung in
den Abteilungen/ Sportgruppen durchgeführt. Auf Antrag kann durch
den Vorstand ein weiterer Zuschuss im laufenden Geschäftsjahr
gewährt werden, wenn es die Situation erfordert.
Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
Finanzielle Aufwendungen bzw. Ausgaben, die über den Etat eines
jeweiligen Kalenderjahres hinausgehen, müssen vom Vorstand bestätigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
01.den erwachsenen Mitgliedern
a. ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen
und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
b. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c. auswärtigen Mitgliedern,
d. fördernden Mitgliedern,
e. Ehrenmitgliedern,
02. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied
angehören.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der
Vereinssatzung und der Finanzordnung zu beantragen . Über die
Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht Begründet zu werden brauch, ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese
entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod .
( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrages, trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder grober unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhaften Handlungen.
In den Fällen a., b., c. und d. ist vor der Entscheidung dem
betreffendem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den
Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen,
schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu
versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,endgültig.
( 6 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht
bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtlichen sonstigen
Verpflichtigungen gegenüber dem Verein bestehen.
( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den
Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen, schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Sportstätten, die im
Besitz bzw. in der Verwaltung des Vereins sind, bevorzugt zu
benutzen.
( 3 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der
Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
( 4 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge regelt die aktuelle
Finanzordnung des Vereins.
( 5 ) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung
verabschiedet.Es wird mit 2 Drittel Mehrheit, der anwesenden
Mitglieder, beschlossen. Eine beschlossene Finanzordnung ist für
mindestens 2 Jahre gültig.
( 6 ) Die Bezahlung der Beiträge erfolgt in Form eines
Jahresbeitrages. Art und Weise der Bezahlung ist in der
Finanzordnung des Vereins geregelt.
§ 7 Maßregelung
( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen
Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a. Verweis
b. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des
Vereins auf die Dauer von bis zu 3 Monaten
c. Ausschluss
( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber
Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder nicht möglich ist, ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
( 3 ) Maßregelungen gegenüber Mitgliedern des Vorstandes können von
der Mitgliederversammlung mit einer 2 Drittel Mehrheit, der
anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
( 4 ) Maßregelungen gegenüber Ehrenmitglieder sind grundsätzlich
nicht möglich.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Abteilungsleitung, Leitung der Sportgruppe
d. die Revisionskommission
e. der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a. Endgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Endgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
c. Endlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl des Schatzmeisters
e. Wahl der Revisionskommission und des Revisors
f. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, und anderen Fälligkeiten
g. Genehmigung des Haushaltsplanes
h. Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über Anträge
j. Endscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid
des Vorstandes nach § 5, Abs. 2
k. Berufung gegen den Ausschuss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5
l. Ernennung von Ehrenmitglieder nach § 12
m. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
n. Auflösung des Vereins
( 2 ) Die Hauptversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie wird im 1.
Quartal des Kalenderjahres, durchgeführt.
( 3 ) Es besteht die Möglichkeit je nach Dringlichkeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a. der Vorstand beschließt oder
b. 20 von Hand der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins,
beantragt.
( 4 ) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Verantwortlich für die
schriftliche Einladung ist der für den Verein beauftragte und
gewählte Protokollführer des Vereins, der auch als beratenes
Mitglied des Vorstandes gewählt wird. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei
und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
( 5 ) Für den Nachweiß der frist,- und ordnungsmäßigen Einladung
reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
( 6 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch
öffentlichen Aushang der Tagesordnung und dem Termin der Versammlung
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mitgeteilt werden. Anträge
auf Änderungen der Satzung müssen wörtlich mitgeteilt werden.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine 2 Drittel Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von
einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.
( 8 ) Mitglieder, die einen berechtigten Grund haben, an einer
Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die
Möglichkeit, bei Wahlen und Satzungsänderungen schriftlich zu
stimmen. Über den berechtigten Grund entscheidet der Vorstand. Der
Grund ist schriftlich dem Vorstand mindestens 2 Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Wahlen werden die
schriftlichen Stimmen grundsätzlich nach dem Prinzip der geheimen
Abstimmung
verfahren. Bei Satzungsänderungen nehmen die schriftlich abgegebenen
Stimmen an der öffentlichen Abstimmung teil, sofern keine geheime
Abstimmung gefordert wurde.
( 9 ) Anträge können gestellt werden:
a. von jedem erwachsenden Mitglied nach § 4, Abs. 1
b. vom Vorstand
( 10 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinspräsidenten des
Vereins eingegangen sein.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann dies am Tag der
Veröffentlichung bzw. schriftliche Einladung bis mindestens 10 Tage
vor dem Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Vorstand entscheidet dann, ob die Satzungsänderung auf die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Einspruch bzw.
Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes besteht nicht.
( 11 ) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vereinspräsidenten des
Vereins Eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
mit einer Zweidrittelmehrheit, der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen wird. Dringlichkeitsänderungen auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
( 12 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muss.
( 13 ) Jedes Mitglied hat das Recht dieses Protokoll einzusehen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
( 1 ) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht.
( 2 ) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden,
in Ausnahmefällen, siehe § 9 Abs. 8, auch schriftlich.
( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vereinspräsident
b. dem stellvertretenden Vereinspräsident
c. dem Schatzmeister
d. dem Jugendabteilungsleiter
e. dem Protokollführer
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vereinspräsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die seines
Stellvertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen/Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung
über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
( 3 ) Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB sind:
1. der Vereinspräsident
2. der stellvertretende Vereinspräsident
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der
unter Abs. 3 genannte drei Vorstandsmitglieder vertreten.
( 4 ) Der Vereinspräsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann
ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
( 5 ) Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.
( 6 ) Der Vereinspräsident hat das Recht Vorstandssitzungen
einzuberufen. Er bestimmt Charakter und Teilnahme. Er kann
einberufen:
a. die Vorstandssitzung mit den Vorstandsmitglieder
b. die erweiterte Vorstandssitzung mit den Vorstandsmitgliedern und
den Abteilungsleitern/Leiter der Sportgruppen.
( 7 ) Ehrenmitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Der Vereinspräsident ist davon in Kenntnis zu setzen.
Sie nehmen mit beratener Stimme teil, nicht mit beschließender
Stimme.
§ 12 Ehrenmitglieder
( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung mit Stimmrecht dem Vorschlag zustimmen.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenden
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für
jeweils 4 Jahre gewählt.
§ 14 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschuss sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes.
§ 15 Auflösung
( 1 ) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (§
9, Abs. 8 entfällt hierfür).
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2
dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche
aus Darlehensverträge der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde
Schwielowsee zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §
2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am …………………..2006
Von der Mitgliederversammlung des Vereins SV 1948 Ferch e.V.
beschlossen worden.
Roland Büchner - Vereinspräsident
Dirk Krüger - stell. Vereinspräsident
Nicole Feuerherdt - Schatzmeister
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