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Roland Büchner
SV Ferch 1948
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SV Ferch 1948

KommunalpolitikSV Ferch 1948
 
 

Satzung des SV 1948 Ferch

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1) Der am 01.10.1948 gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein 1948 Ferch“ und hat seinen Sitz in Ferch.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
( 2 ) Der Sportverein 1948 Ferch ist in das Vereinsregister mit Sitz in Potsdam eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung von
allgemeinen Sportarten, wie Gymnastik, Ballspiele, Billard, Wandern und Radfahren.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
( 4 ) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand des Sportvereins entscheidet über Vergabe der Mittel, die dem Verein zufließen.
( 5 ) Der Verein ist parteienunabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene Abteilung/ Sportgruppe gegründet, die aus dem Abteilungsleiter, dem Stellvertreter des Abteilungsleiters und dem Kassierer besteht. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Finanzielle Zuschüsse werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Mit diesen finanziellen Zuschüssen wird eine selbstständige Haushaltsführung in den Abteilungen/ Sportgruppen durchgeführt. Auf Antrag kann durch den Vorstand ein weiterer Zuschuss im laufenden Geschäftsjahr gewährt werden, wenn es die Situation erfordert.
Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Finanzielle Aufwendungen bzw. Ausgaben, die über den Etat eines jeweiligen Kalenderjahres hinausgehen, müssen vom Vorstand bestätigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
01.den erwachsenen Mitgliedern
a. ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
b. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c. auswärtigen Mitgliedern,
d. fördernden Mitgliedern,
e. Ehrenmitgliedern,

02. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Finanzordnung zu beantragen . Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht Begründet zu werden brauch, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod .
( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrages, trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grober unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhaften Handlungen.

In den Fällen a., b., c. und d. ist vor der Entscheidung dem betreffendem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,endgültig.
( 6 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtlichen sonstigen Verpflichtigungen gegenüber dem Verein bestehen.
( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen, schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Sportstätten, die im Besitz bzw. in der Verwaltung des Vereins sind, bevorzugt zu benutzen.
( 3 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
( 4 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge regelt die aktuelle Finanzordnung des Vereins.
( 5 ) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.Es wird mit 2 Drittel Mehrheit, der anwesenden Mitglieder, beschlossen. Eine beschlossene Finanzordnung ist für mindestens 2 Jahre gültig.
( 6 ) Die Bezahlung der Beiträge erfolgt in Form eines Jahresbeitrages. Art und Weise der Bezahlung ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

§ 7 Maßregelung

( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a. Verweis
b. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 3 Monaten
c. Ausschluss
( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
( 3 ) Maßregelungen gegenüber Mitgliedern des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einer 2 Drittel Mehrheit, der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
( 4 ) Maßregelungen gegenüber Ehrenmitglieder sind grundsätzlich nicht möglich.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Abteilungsleitung, Leitung der Sportgruppe
d. die Revisionskommission
e. der Beschwerdeausschuss

§ 9 Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a. Endgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Endgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
c. Endlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl des Schatzmeisters
e. Wahl der Revisionskommission und des Revisors
f. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, und anderen Fälligkeiten
g. Genehmigung des Haushaltsplanes
h. Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über Anträge
j. Endscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2
k. Berufung gegen den Ausschuss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5
l. Ernennung von Ehrenmitglieder nach § 12
m. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
n. Auflösung des Vereins
( 2 ) Die Hauptversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie wird im 1. Quartal des Kalenderjahres, durchgeführt.
( 3 ) Es besteht die Möglichkeit je nach Dringlichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a. der Vorstand beschließt oder
b. 20 von Hand der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, beantragt.
( 4 ) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Verantwortlich für die schriftliche Einladung ist der für den Verein beauftragte und gewählte Protokollführer des Vereins, der auch als beratenes Mitglied des Vorstandes gewählt wird. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
( 5 ) Für den Nachweiß der frist,- und ordnungsmäßigen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
( 6 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch öffentlichen Aushang der Tagesordnung und dem Termin der Versammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mitgeteilt werden. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen wörtlich mitgeteilt werden.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine 2 Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.
( 8 ) Mitglieder, die einen berechtigten Grund haben, an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, bei Wahlen und Satzungsänderungen schriftlich zu stimmen. Über den berechtigten Grund entscheidet der Vorstand. Der Grund ist schriftlich dem Vorstand mindestens 2 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Wahlen werden die schriftlichen Stimmen grundsätzlich nach dem Prinzip der geheimen Abstimmung
verfahren. Bei Satzungsänderungen nehmen die schriftlich abgegebenen Stimmen an der öffentlichen Abstimmung teil, sofern keine geheime Abstimmung gefordert wurde.
( 9 ) Anträge können gestellt werden:
a. von jedem erwachsenden Mitglied nach § 4, Abs. 1
b. vom Vorstand
( 10 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinspräsidenten des Vereins eingegangen sein.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann dies am Tag der Veröffentlichung bzw. schriftliche Einladung bis mindestens 10 Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Vorstand entscheidet dann, ob die Satzungsänderung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Einspruch bzw. Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes besteht nicht.
( 11 ) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vereinspräsidenten des Vereins Eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Dringlichkeitsänderungen auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
( 12 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
( 13 ) Jedes Mitglied hat das Recht dieses Protokoll einzusehen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

( 1 ) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
( 2 ) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, in Ausnahmefällen, siehe § 9 Abs. 8, auch schriftlich.
( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vereinspräsident
b. dem stellvertretenden Vereinspräsident
c. dem Schatzmeister
d. dem Jugendabteilungsleiter
e. dem Protokollführer
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinspräsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen/Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
( 3 ) Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB sind:
1. der Vereinspräsident
2. der stellvertretende Vereinspräsident
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der unter Abs. 3 genannte drei Vorstandsmitglieder vertreten.
( 4 ) Der Vereinspräsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
( 5 ) Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.
( 6 ) Der Vereinspräsident hat das Recht Vorstandssitzungen einzuberufen. Er bestimmt Charakter und Teilnahme. Er kann einberufen:
a. die Vorstandssitzung mit den Vorstandsmitglieder
b. die erweiterte Vorstandssitzung mit den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern/Leiter der Sportgruppen.
( 7 ) Ehrenmitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vereinspräsident ist davon in Kenntnis zu setzen. Sie nehmen mit beratener Stimme teil, nicht mit beschließender Stimme.

§ 12 Ehrenmitglieder

( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht dem Vorschlag zustimmen.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenden Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils 4 Jahre gewählt.

§ 14 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

( 1 ) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (§ 9, Abs. 8 entfällt hierfür).
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträge der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde Schwielowsee zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am …………………..2006
Von der Mitgliederversammlung des Vereins SV 1948 Ferch e.V. beschlossen worden.


Roland Büchner - Vereinspräsident
Dirk Krüger - stell. Vereinspräsident
Nicole Feuerherdt - Schatzmeister